Satzung

Der Förderverein MannesmannHaus hat die folgenden Grundlagen und Ziele:


§1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein MannesmannHaus e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
(1) In der Denkmalpflege durch Förderung von Maßnahmen zum Erhalt technischer Gebäude- und
     Maschinendenkmäler  entsprechend landesrechtlicher Vorschrift und deren wissenschaftlicher Erschließung
     und Dokumentation. Information der Öffentlichkeit über diese Denkmäler zur Förderung einer positiven
     Einstellung zur Industriegeschichte.
(2) In der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung mit der Durchführung von Unterrichtsprojekten
     auf naturwissenschaftlich-technischem Gebiet in allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen.
     Förderung der Anschaffung von Unterrichtsmitteln sowie Unterstützung der Lehrkräfte.
     Zusätzliche Förderung der Innovationsbereitschaft in der Bevölkerung, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie
     durch ideelle Auszeichnung besonderer innovativer Leistungen des Nutzens in Gesellschaft und Arbeitswelt.

 

§3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
     ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
     keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
     Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
      unterstützen.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig. Sollte keine Einstimmigkeit erzielt
      werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines
      Kalenderjahres erklärt werden.
(5) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen
     der erschienenen Mitglieder; das Mitglied, über dessen Ausschluss beschlossen werden soll, hat das Recht,
     vor der Mitgliederversammlung gehört zu werden. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig
     und dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
     wenn ein Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
     nicht nachkommt.

 

§5 - Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand erarbeitet eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.

 

§6 - Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§7)
b) der Vorstand (§8)

 

§7 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet zu wichtigen, den Verein
      betreffenden Fragen, insbesondere Satzungsänderungen, dem Ausschluss von Mitgliedern und
      Vereinsauflösung, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist. Zu
      den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
       a) Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer
       b) Genehmigung des Wirtschafts- und Finanzplans
       c) Entlastung des Vorstandes
       d) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
       e) Beschlussfassung über die Mittelverwendung
       f) Zustimmung zum Arbeitskonzept des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
      Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
      Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
      schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch einfaches Rundschreiben mit der Bekanntgabe der
      Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zwischen dem Versenden der
      Einladung und dem Tag der Versammlung einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt
      dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung dem/der stellvertretenden
      Vorsitzenden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
      aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten ist.
      Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      Bei Satzungsänderungen, beim Ausschluss von Mitgliedern und bei der Auflösung des Vereins bedarf es
      einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ferner kann ein Mitglied bis zu zehn abwesende Mitglieder vertreten, wenn
     es dazu schriftlich beauftragt wurde.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand mit der selben Tagesordnung eine
      neue Mitgliederversammlung ein. Diese muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der
      beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden. Für die Einladung gilt Abs. (3) entsprechend. Diese
      neue Mitgliederversammlung ist ohne  Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt
      über dessen Entlastung.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre und
      endet mit der Mitgliederversammlung des Wahljahres.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstand bestimmt, wer als
      Protokollführer(in) die Niederschrift fertigt. Die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in und
      dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Je eine Kopie ist den Mitgliedern zuzuleiten.

 

§8 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der
      Schriftleiter/in und dem/der Schatzmeister/in. Diese bilden gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand im
      Sinne des §26 BGB.
      Ferner gehören dem Vorstand mindestens zwei Beisitzer sowie ein vom Eigentümer der MannesmannHaus
      benannter Vertreter an.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins genügt die
      gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, davon der/die Vorsitzende oder der/die
      stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet mit der Mitgliederversammlung des Wahljahres.
      Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
      Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse
      sind schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

 

§9 - Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Der Verein erlischt durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Der amtierende Vorstand
     führt die Liquidation durch.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
     an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
     Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

 

Ort und Tag der Gründung: Remscheid, 23.11.2005
Ort und Tag der Eintragung: Remscheid, 18.09.2006 (VR 1244)