Der Förderverein MannesmannHaus hat die folgenden Grundlagen und Ziele:
§1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein MannesmannHaus e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben
verwirklicht:
(1) In der Denkmalpflege durch Förderung von Maßnahmen zum Erhalt technischer Gebäude- und
Maschinendenkmäler entsprechend landesrechtlicher Vorschrift und deren wissenschaftlicher Erschließung
und Dokumentation. Information der Öffentlichkeit über diese Denkmäler zur Förderung einer positiven
Einstellung zur Industriegeschichte.
(2) In der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung mit der Durchführung von Unterrichtsprojekten
auf naturwissenschaftlich-technischem Gebiet in allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen.
Förderung der Anschaffung von Unterrichtsmitteln sowie Unterstützung der Lehrkräfte.
Zusätzliche Förderung der Innovationsbereitschaft in der Bevölkerung, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie
durch ideelle Auszeichnung besonderer innovativer Leistungen des Nutzens in Gesellschaft und Arbeitswelt.
§3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig. Sollte keine Einstimmigkeit erzielt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erklärt werden.
(5) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen
der erschienenen Mitglieder; das Mitglied, über dessen Ausschluss beschlossen werden soll, hat das Recht,
vor der Mitgliederversammlung gehört zu werden. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig
und dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn ein Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt.
§5 - Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand erarbeitet eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
§6 - Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§7)
b) der Vorstand (§8)
§7 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet zu wichtigen, den Verein
betreffenden Fragen, insbesondere Satzungsänderungen, dem Ausschluss von Mitgliedern und
Vereinsauflösung, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist. Zu
den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer
b) Genehmigung des Wirtschafts- und Finanzplans
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
e) Beschlussfassung über die Mittelverwendung
f) Zustimmung zum Arbeitskonzept des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch einfaches Rundschreiben mit der Bekanntgabe der
Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zwischen dem Versenden der
Einladung und dem Tag der Versammlung einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt
dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Satzungsänderungen, beim Ausschluss von Mitgliedern und bei der Auflösung des Vereins bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ferner kann ein Mitglied bis zu zehn abwesende Mitglieder vertreten, wenn
es dazu schriftlich beauftragt wurde.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand mit der selben Tagesordnung eine
neue Mitgliederversammlung ein. Diese muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der
beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden. Für die Einladung gilt Abs. (3) entsprechend. Diese
neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt
über dessen Entlastung.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre und
endet mit der Mitgliederversammlung des Wahljahres.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstand bestimmt, wer als
Protokollführer(in) die Niederschrift fertigt. Die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in und
dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Je eine Kopie ist den Mitgliedern zuzuleiten.
§8 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der
Schriftleiter/in und dem/der Schatzmeister/in. Diese bilden gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand im
Sinne des §26 BGB.
Ferner gehören dem Vorstand mindestens zwei Beisitzer sowie ein vom Eigentümer der MannesmannHaus
benannter Vertreter an.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins genügt die
gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, davon der/die Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet mit der Mitgliederversammlung des Wahljahres.
Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse
sind schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.
§9 - Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Der Verein erlischt durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Der amtierende Vorstand
führt die Liquidation durch.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Ort und Tag der Gründung: Remscheid, 23.11.2005
Ort und Tag der Eintragung: Remscheid, 18.09.2006 (VR 1244)
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